Inhalt » Archiv » Ausgabe 12/2011 » III. Entgeltlicher Erwerb „gebrauchter“ Lebensversicherungen

III. Entgeltlicher Erwerb „gebrauchter“ Lebensversicherungen

1. Der vom Erwerber einer „gebrauchten“ Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB dar.

2. Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

EStG i.d.F. des AltEinkG § 20 Abs. 1 Nr. 6, HGB § 255

BFH-Urteil vom 24. Mai 2011 – VIII R 46/09

Seiten 357 - 359

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/StBp.12.2011.357

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