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Inhalt der aktuellen Ausgabe 05/2012
Beiträge
Steuerrechtliche Korrekturmöglichkeiten im Lichte von grenzüberscheitenden LBO-Transaktionen
Leverage Buy Out Transaktionen (kurz LBOs) haben in den letzten Jahren in Deutschland zugenommen. Im Rahmen von LBOs erwerben Private-Equity-Fonds Beteiligungen an verschiedenen, zumeist nicht börsennotierten Unternehmen, um diese später nach einer Wertsteigerung mit Gewinn zu verkaufen. Der Verkaufserlös fließt als Rendite an die Investoren des Fonds zurück.
Die bilanzpolitische Bedeutung der Gemeinkostenverteilung bei der Ermittlung der Herstellungskosten Teil III
Wahlrechte bei der Ermittlung der Herstellungskosten, die bilanzpolitisch genutzt werden können, sind im Wesentlichen auf produzierende Betriebe beschränkt. Bei diesen Betrieben sind sie in der Regel aber von großer Bedeutung. Hinsichtlich der Ermittlung der Herstellungskosten beschränkte sich handelsrechtlich nach dem HGB a.F. die Wertuntergrenze auf die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten und die Sondereinzelkosten der Fertigung.
Einzelfragen zu § 17 EStG
In kaum einem anderen Bereich der Einkommensteuer hat sich in jüngster Zeit ein dermaßen rasanter Wandel der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ergeben wie bei § 17 EStG. Hierzu hat vor allem der Gesetzgeber beigetragen, in dem er durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 die Grenze der vormals wesentlichen Beteiligung zunächst von 25% auf 10% und anschließend mit dem Steuersenkungsgesetz gar auf 1% abgesenkt hat.
Rechnungsabgrenzungsposten Teil II
Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung haben sich auch in den letzten Jahren in vielfacher Hinsicht mit den Posten der Rechnungsabgrenzung einschließlich der Rechnungsabgrenzungsposten besonderer Art beschäftigt. Mit den folgenden Ausführungen wird der entsprechende Beitrag in StBp 1/1998, 10 ff. (Teil I) und StBp 2/1998, 39 ff. (Teil II) fortgeführt.
Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung
I. Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich die Beteiligungsgrenze nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 richtet und damit zurückwirkt oder ob der Beteiligungsbegriff veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, indem das Tatbestandsmerkmal innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.
§ 17 Abs. 1, § 52 Abs. 1 EStG 1999.
BFH-Beschluss vom 24. Februar 2012 X B 146/11
§ 17 Abs. 1, § 52 Abs. 1 EStG 1999.
BFH-Beschluss vom 24. Februar 2012 X B 146/11
II. Vorbehaltsnießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile
Wem Gesellschaftsanteile im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen werden, erwirbt sie nicht i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG, wenn sie weiterhin dem Nießbraucher nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen sind, weil dieser nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; § 17 Abs. 2 EStG.
BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 X R 51/10
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; § 17 Abs. 2 EStG.
BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 X R 51/10
III. Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
Werden im Rahmen mehrerer zeitgleich abgeschlossener, korrespondierender Verträge GmbH-Anteile übertragen und deren Höhe durch eine Kapitalerhöhung auf genau 25% reduziert, so vermittelt die der Kapitalerhöhung vorgreifliche Anteilsübertragung kein wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung, wenn nach dem Gesamtvertragskonzept die mit der übertragenen Beteiligung verbundenen Rechte von vorneherein nur für eine Beteiligung von genau 25% übergehen sollten.
§ 17 EStG
BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 X R 57/10
§ 17 EStG
BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 X R 57/10
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