Der Unternehmer kann gem. § 9 Abs. 1 UStG für die dort genannten steuerfreien Umsätze zur Steuerpflicht optieren, wenn er sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Diese Optionskriterien verschärfen sich gem. § 9 Abs. 2 UStG im Falle der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12a UStG). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist hier nur insoweit möglich, als der Leistungsempfänger das Grundstück
– ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt,
– die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Die Option ist unzulässig, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG) oder ein Unternehmer ist, dessen Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 24 UStG versteuert werden (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UStG). Bei Vermietung an einen Kleinunternehmer setzt eine Option freilich voraus, dass der Mieter zuvor gem. § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung optiert. Diese ansich klaren Spielregeln zur Option sind für die Praxis mitunter eine Herausforderung, wie die Verfügung der OFD Karlruhe vom 5.4.2011 augenfällig belegt. Der folgende Beitrag versucht, die darin enthaltenen Problemstellungen mit Blick auf ihre praktische Bedeutung herauszuarbeiten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.07.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-29 |
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