Eine Personengesellschaft kann gewerblich tätig sein. Das setzt voraus, dass die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Gebundenheit ein Gewerbe i.S. des § 15 Abs. 1 EStG betreiben. Ist jedoch Gesellschaftszweck die Verwaltung von Vermögen, erzielen deren Gesellschafter, soweit diese Kapitalvermögen verwalten, Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder solche aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), u. U. auch solche aus §§ 22, 23 EStG. Diese Einkünfte werden einheitlich und gesondert für die Gesellschafter festgestellt. Dieser Bescheid ist Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter. Gehören jedoch die Anteile an der Vermögen verwaltenden Personengesellschaft eines Gesellschafters zu dessen Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen, so handelt es sich um besondere Merkmale im außergesellschaftlichen Bereich, die bei der Gewinnfeststellung der Personengesellschaft nicht zu berücksichtigen sind. Nach der Entscheidung des großen Senates des BFH ist die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer Vermögen verwaltenden Personengesellschaft beteiligten Gesellschafters sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-)Finanzamt zu treffen. Dient der Anteil an der Vermögen verwaltenden Gesellschaft einer gewerblichen Personengesellschaft, hat das Betriebsfinanzamt verbindlich über die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen zu entscheiden und ggf. eine Umqualifizierung der Einkünfte vorzunehmen. Es fragt sich jedoch, inwieweit der Feststellungsbescheid für die Vermögen verwaltende Gesellschaft für den Folgebescheid bindend ist. Die Umqualifizierung führt nicht zu einer Wiederaufrollung der Einkünfteermittlung der Vermögen verwaltenden Gesellschaft.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-29 |
Seiten 204 - 206
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