Die Kl., eine schweizerische AG mit Sitz in Basel, beantragte am 30.6.2000 beim Bundesamt für Finanzen (BfF, jetzt Bundeszentralamt für Steuern – BZSt) die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 1999 und am 29.6.2001 für den Zeitraum Januar bis Dezember 2000. Unter dem 24.8.2001 lehnte das BfF die Anträge u. a. mit der Begründung ab, eine Vergütung komme nur bei Vorlage der Originalrechnungen in Betracht. Das BfF verwarf die Einsprüche der Kl. als unzulässig, das FG Köln wies die Klage als unbegründet ab. Die vom FG zugelassene Revision blieb erfolglos.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-05-15 |
Seiten 144 - 147
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