Die Verbreitung von Kassenmanipulationssoftware und die viel beachteten „Steuerdaten-CDs“ machen deutlich, dass die oft beschworene Steuermoral weiterhin eher Wunschdenken ist. Weil Kriminalität aber bekanntlich nicht besonders „dokumentierfreudig“ ist, müssen die nicht versteuerten Beträge in den aufgedeckten Fällen oft geschätzt werden, um die hinterzogenen Steuern durch entsprechende Bescheide nachfordern zu können. Es stellt sich dann zwangsläufig die Frage, welche Bedeutung die so gefundenen Werte für das in diesem Zusammenhang durchzuführende Strafverfahren haben. Das Problem stellt sich auch und vor allem für die Betriebsprüfung: Liegt keine Buchführung vor oder ist sie mit erheblichen Mängeln behaftet bzw. fehlen beim Einnahmenüberschussrechner die erforderlichen Aufzeichnungen, greift der Betriebsprüfer auf die Abgabenordnung zurück und erhöht Umsätze und Gewinne in einem Umfang, der nach seinen Berechnungen „der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommt.“ Der Sache nach handelt es sich bei solchen Erhöhungsbeträgen um bisher nicht deklarierte Einnahmen, so dass der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung vorliegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-23 |
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