Zweck einer Außenprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Unabhängig davon, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, ist eine Außenprüfung zulässig.
Während bei der Anordnung einer routinemäßigen Außenprüfung aufgrund von § 193 Abs. 1 AO nach ständiger Rechtsprechung zur Begründung der Prüfungsanordnung regelmäßig der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift genügt, ist bei einer Prüfung aus besonderem Anlass außerhalb des allgemeinen Prüfungsrhythmus eine besondere Begründung der Prüfungsanordnung erforderlich, die die vom Finanzamt angestellten Ermessenserwägungen erkennen lassen muss. Nach § 196 AO ist in der Prüfungsanordnung der sachliche und zeitliche Umfang der Außenprüfung zu bestimmen. Die Festlegung des Prüfungsbeginns und des Prüfungsorts sind selbständig anfechtbare Verwaltungsakte i. S. des § 118 AO, die jedoch mit der Prüfungsanordnung verbunden werden dürfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-03 |
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