Mietverträge zwischen nahen Angehörigen, z. B. Ehegatten oder Eltern und Kindern, können zu beachtlichen Steuerersparnissen führen. So lassen sich z. B. bei der Einkommensteuer durch Verrechnung von Werbungskostenüberschüssen mit positiven Einkünften Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sparen. Obwohl es auch Angehörigen freisteht, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie möglichst günstig sind, erregen Mietverträge zwischen nahen Angehörigen häufig den Argwohn des Finanzamts und unterliegen generell einer kritischen Überprüfung durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung.
Wer wegen der Steuervorteile einen Mietvertrag abschließt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt das Mietverhältnis genau untersucht. Vor allem bei Außenprüfungen nimmt es derartige Verträge kritisch unter die Lupe. Seine Vermutung: Die Abmachungen zwischen den Angehörigen könnten wegen der gleichgerichteten Interessen der Beteiligten möglicherweise nur zum Zweck des Steuersparens getroffen worden sein, es könnte sich um ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO) handeln oder um den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-10-01 |
Seiten 292 - 301
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