„[D]ie Frage ob und ggf. inwieweit eine Vermögensminderung (bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, [lässt sich] nur aufgrund eines Fremdvergleichs entscheiden.“ Die Grundlage der Feststellung der Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis, welche z.B. zur Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung, einer verdeckten Einlage oder im Rahmen des § 1 AStG vonnöten ist, ist daher der Fremdvergleich, der jedoch nur eine Vermutung für die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis begründen kann. Zur Konkretisierung wird regelmäßig auf die Sorgfaltspflicht des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zurückgegriffen, welche als objektiv normativer Maßstab, „der deduktiv aus der Aufgabenstellung des Geschäftsführers abzuleiten ist“, gilt: „In der Regel wird eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-02-02 |
Seiten 40 - 45
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