Aus Freundschaft werden im Besteuerungs- und Vollstreckungsverfahren nicht selten Konten zur Verfügung gestellt, damit der Freund etc. ein pfändungssicheres Bankkonto hat. Diese Person wird mit dem Zurverfügungstellen des eigenen Bankkontos für Dritte als „Kontoverleiher“ bezeichnet. Durch diese Kontoleihe gehen auf den ersten Blick nur das Finanzamt und die übrigen Vollstreckungsgläubiger leer aus. Bei genauerer Prüfung kann dies aber zur Haftung und Strafbarkeit des Kontoverleihers führen. Diesen Ärger sollten Berater und Kontoverleiher vorher erkennen und ausschließen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-05-10 |
Seiten 138 - 142
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