Weder das Handels- noch das Steuerrecht enthalten Bestimmungen darüber, wie die Inventur durchzuführen ist. Formelle Grundsätze in diesem Bereich beziehen sich vielmehr auf das jeweilige organisatorische Umfeld und unterliegen den dort stattfindenden Veränderungen. Die Anforderungen, die an ein Inventar zu stellen sind, ergeben sich aus dem Zweck der Rechtsnormen, die die Verpflichtung zur Durchführung der Inventur enthalten. Danach müssen die vollständige Erfassung der Bestände und eine ausreichende Kontrollmöglichkeit gewährleistet sein. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur sind bezüglich ihrer Ableitung und rechtlichen Bedeutung als Ausprägung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu kennzeichnen. Den Grundsätzen kommt der Rang von ergänzenden Rechtsnormen in der Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu, d. h. sie legen Erfordernisse fest, die an die Inventarisierung gestellt werden müssen, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen kann. Für die Inventarisierung sind die Grundsätze der Vollständigkeit, Richtigkeit, Nachprüfbarkeit sowie Einzelerfassung und Einzelbewertung entscheidend.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.01.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-08 |
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