Im Zusammenhang mit den Korrekturmöglichkeiten eines Bescheides taucht immer wieder die Frage auf, in welchem Umfang sich der Steuerpflichtige Verschulden Dritter zurechnen lassen muss. Hier soll noch kurz über ein BFH-Urteil berichtet werden, das die Grenze der Zurechnung richtig gezogen hat.
Hat ein vom Steuerpflichtigen beauftragter, unabhängiger Sachverständiger bei der Wertermittlung eines Grundstücks eine den Wert mindernde Grundstücksbelastung übersehen, muss sich der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden des Sachverständigen am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht als eigenes grobes Verschulden zurechnen lassen.
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
Urteil vom 17. November 2005 – III R 44/04
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-05-01 |
Seite 170
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