Nach dem BFH-Urteil vom 30.4.2003 I R 19/022 ist die Hinzurechnung der Abschreibung, soweit diese auf die Bauzeitzinsen entfällt, entgegen der Verwaltungsauffassung nicht zulässig, unabhängig davon, ob die aufgenommenen Kredite Dauerschulden darstellen. Der BFH führt in diesem Urteil aus, dass Abschreibungsbeträge weder begrifflich noch wirtschaftlich Entgelte für Dauerschuldzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG sein können. Durch die Inanspruchnahme des Wahlrechts zur Aktivierung werde der Zinsaufwand gespeichert und in eine spätere Abrechnungsperiode verlagert. Dadurch verliere der Zinsaufwand seinen ursprünglichen Zinscharakter. Durch die Aktivierung seien die Zinsen Bestandteil der Herstellungsaufwendungen geworden. Es habe eine Umqualifizierung von Zinsen in Herstellungsaufwendungen stattgefunden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.01.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-01-01 |
Seiten 10 - 16
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