Fehlerhafte oder fehlende Aufzeichnungen gem. § 22 UStG sind oftmals Ursache für Mehrsteuern. Das betrifft insbesondere den Regelsteuersatz und den ermäßigten Steuersatz. Die unterschiedlichen Steuersätze findet man z. B. im Handel mit Lebensmitteln und Getränken. Durch Aufzeichnungen gem. § 22 UStG zusammen mit den zugehörigen Belegen kann nachgewiesen werden, in welcher Höhe Entgelte zum Regelsteuersatz und zum ermäßigten Steuersatz ermittelt und erfasst worden sind. Die Fehlerquellen werden fast ausschließlich im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion zur Kassenbuchführung diskutiert. Schon an dieser Stelle sei angemerkt, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung ist und streng von der Frage der Trennung der Entgelte zu unterscheiden ist. Das wird bei der aktuellen Diskussion regelmäßig außer Acht gelassen. Der Unterschied wird auch daran deutlich, dass die Trennung der Entgelte nach einem erleichterten Verfahren durchgeführt werden kann. Eine vergleichbare Vorschrift gibt es nicht für das Rechtsinstitut „Verzehr an Ort und Stelle“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-04 |
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