§ 153 Abs. 1 AO normiert die Berichtigungspflicht fehlerhafter Steuererklärungen und bestimmt in seinem Abs. 1:
„Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
2. ...,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtsrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.“
Steuerpflichtigen ist häufig nicht bekannt, dass sie unter den genannten Voraussetzungen die Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen haben und dass ein Nichtbeachten der in § 153 AO auferlegten Verpflichtungen zur Strafverfolgung führen kann. Im Folgenden werden deshalb die Grundzüge der Berichtigungserklärung nach § 153 Abs. 1 AO dargelegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-07-01 |
Seiten 195 - 199
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