Das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ vom 23.12.2003 wurde am 29.12.2003 verkündet. Die Diskussion um eine Steueramnestie in Deutschland hat damit ein Ende gefunden. Das Gesetz besteht aus drei Artikeln, dem „Gesetz über die strafbefreiende Erklärung“ (Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG) in Art. 1 und Änderungen der AO und des FVG in Art. 2 und 3. In die Abgabenordnung wurden in § 93 die Absätze 7 und 8 und § 93b eingefügt, die am 1.4.2005 in Kraft treten.
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Steueramnestie das Ziel der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Sachverhalte. Deshalb hat er zusammen mit dem Strafbefreiungserklärungsgesetz die Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzbehörde erweitert, um die Steuerhinterziehung in Zukunft besser überwachen und verhindern zu können. Die Überprüfungsmöglichkeiten dienen der Finanzverwaltung der Durchsetzung des steuerlichen Normprogramms. Das damit verbundene erhöhte Entdeckungsrisiko bei Steuerhinterziehungen soll zu einem höheren Grad an Steuerehrlichkeit führen, zumal zugleich die Möglichkeit geschaffen wird, zu attraktiven Bedingungen für die Vergangenheit steuerehrlich zu werden.
Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist in die EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG vom 3.6.2003 eingebettet, die auch international eine verbesserte Durchsetzung der Steuergesetze ermöglichen wird. Zuvor schon hat der Gesetzgeber über das 4. Finanzmarkt-Förderungsgesetz den Kreditinstituten mit § 24c KWG neue Pflichten auferlegt und mit dem neu gefassten § 25a KWG von den Kreditinstituten die Schaffung adäquater interner Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und den Finanzbetrug gefordert. Auch mit dem Gesetz vom 16.8.2002 wurden die Informationsmöglichkeiten weiter verbessert, indem die Tätigkeit der Zollfahndung eine neue Grundlage erhalten hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-10-01 |
Seiten 287 - 292
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