Die bilanzielle Abbildung der Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit dem Pflichtpfand in der Getränkeindustrie wurde bisher erkennbar nicht thematisiert. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der VerpackungsVO sind Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Nach der Zielsetzung der VerpackungsVO (§ 1 der VerpackungsVO) gilt es, Abfälle zu vermeiden und einer Wiederverwendung vor einer Beseitigung von Abfällen den Vorrang einzuräumen. Allein daraus erfolgt die Unterscheidung in Mehrweg- und Einwegverpackungen (Dosen und PET-Cycle-Flaschen). Für derartige Getränke-Einwegverpackungen setzt die VerpackungsVO eine Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht fest und beziffert dafür ein Barpfand der Höhe nach. Die Öffentlichkeit nennt wegen dieser Vorgabe das Barpfand „Zwangspfand“ oder „Pflichtpfand“.
Das so genannte Pflichtpfand ist in der Lieferkette erstmals vom Hersteller zu erheben. Gem. Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Erhebung des Pflichtpfandes für jeden weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 VerpackungsVO ist das Pfand jeweils bei Rücknahme der Verpackungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 6 sowie § 6 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten.
Die eingenommenen Pflichtpfandbeträge werden in gleicher Höhe an den Abnehmer zurückgezahlt oder an einen Dritten weitergegeben, ohne den eigentlichen Betriebszweck zu berühren. Sie sind keine Betriebseinnahmen und auch keine Betriebsausgaben. Es handelt sich vielmehr um Fremdgelder, die vereinnahmt und verausgabt werden. Bei der buch- und bilanzmäßigen Behandlung sind damit in jedem Fall die Grundsätze der Buchung und Bilanzierung von durchlaufenden Geldern anzuwenden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
Seiten 89 - 94
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