Den Begriff „vorweggenommene Erbfolge“ wird man im BGB vergeblich suchen, da die vorweggenommene Erbfolge eine Regelung ist, die die Rechtspraxis geschaffen hat. Darunter versteht man Vermögensübertragungen auf den oder die voraussichtlichen Erben. Der Empfänger erhält etwas, was ihm sonst in einem späteren Erbgang zufallen würde, schon zu Lebzeiten des Erblassers. Der Übernehmer soll hierbei nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Bei einer Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge liegt daher entweder eine voll unentgeltliche oder eine teilentgeltliche Übertragung vor. Eine Vermögensübergabe in diesem Sinne kann nicht nur zwischen Eltern und ihren Abkömmlingen, sondern auch zwischen entfernteren Verwandten vorliegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-05-01 |
Seiten 131 - 135
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