Immer wieder wird im Außenprüfungs- und Steuerfahndungsverfahren die Undurchschaubarkeit in weiten Teilen des verwirklichten Lebenssachverhalts und des deutschen Steuerrechts bemängelt. Selbst Steuerexperten in der Beraterschaft oder auf Seiten der Finanzverwaltung stoßen häufig an ihre Grenzen. Die Schwierigkeiten beginnen nicht erst mit der Würdigung eines Sachverhalts, sondern bereits bei der Ermittlung und der Einstufung eines Sachverhalts unter einen steuerlichen Tatbestand. Das Bundesverfassungsgericht hat es daher auch für zulässig erklärt, dass das im § 85 AO festgelegte Legalitätsprinzip der Verwaltung modifiziert wird. Danach kann die Verwaltung bei ihren Entscheidungen solche Erwägungen mit einbeziehen, die im Ergebnis Zweckmäßigkeitserwägungen gleichzusetzen sind. Selbst wirtschaftliche Überlegungen sind dabei statthaft. So kann auch die Überlegung eine Rolle spielen, ob der zu erwartende Zeitaufwand für die Aufklärung des Sachverhalts noch in einem vernünftigen Verhältnis zum steuerlichen Ergebnis und die Belastungen durch ein zu erwartendes finanzgerichtliches Verfahren noch in einer angemessenen Relation zum Erfolg steht. In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es unter bestimmten Voraussetzungen der Effektivität der Besteuerung und allgemein dem Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung einigen können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.04.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-04-10 |
Seiten 93 - 99
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