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Zivilrechtliche und steuerliche Behandlung der Brunneneinheits-Emballagen der Mineralbrunnenindustrie
Die deutsche Getränkeindustrie ist traditionell auf Mehrweggebinde ausgerichtet. Der steuerlichen Behandlung der Gebinde und Pfandgelder und ihrer zivilrechtlichen Zuordnung kommt besonders in der Mineralbrunnenindustrie eine ungewöhnlich große Bedeutung zu, weil hier der Wert der verwendeten Gebinde und ihr Pfandwert im Verhältnis zum Warenwert der Getränke sehr hoch ist.
Zwischen den einzelnen Gebindearten in der Getränkeindustrie bestehen so erhebliche Unterschiede (z. B. Einwegverpackung mit Rücknahmeverpflichtung, freies Mehrweggebinde, freies Mehrweggebinde in Individualkästen, Individualleergut), dass die bilanzielle und steuerliche Behandlung all dieser Ausprägungen nicht in einem Beitrag insgesamt dargestellt werden kann. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich deshalb ausschließlich mit der in der deutschen Mineralbrunnenindustrie verwendeten Brunneneinheitsflasche (sog. BEF) sowie dem dazugehörigen Einheitskasten (beide insgesamt im Folgenden als Brunneneinheits-Emballagen bezeichnet).
Zwar handelt es sich dabei um ein Einheitsleergut, dessen Verwendung bleibt aber einem bestimmten Kreis von berechtigten Eigentümern vorbehalten. Diese Zugehörigkeit wird durch entsprechende Kennzeichnung dokumentiert, so dass man bei den Brunneneinheitsflaschen und den dazugehörigen Kästen von individualisiertem Einheitsleergut spricht.
Die deutsche Mineralbrunnenindustrie hat sich im Jahre 1969 auf die Verwendung eines einheitlichen Mehrweggebindes für Mineralwässer und Mineralwasser-Erfrischungsgetränke verständigt. Die Brunnenbetriebe, die die Brunneneinheits-Emballagen verwenden, sind rechtlich und organisatorisch durch die Mitgliedschaft in der Genossenschaft Deutscher Brunnen eG, Bonn (GDB), zusammengeschlossen. Die BEF ist unverwechselbar gekennzeichnet, da sich unterhalb des Flaschenhalses der Schriftzug Leihflasche Deutscher Brunnen und das Bild-Zeichen der Genossenschaft GDB befinden. Die Brunneneinheitsflasche existiert sowohl als Glas- als auch als PET-Flasche. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für beide Gebindearten.
Die zivilrechtliche Behandlung der Vorgänge im Zusammenhang mit der Abgabe von Getränken in Brunneneinheits-Emballagen an die Abnehmer ist seit Jahren entschieden. Auch hierauf basierend ist die steuerliche Behandlung durch Urteile und Erlasse der Finanzverwaltung zur Verwendung von Mehrweggebinden seit Jahren unbestritten geregelt, weshalb in den letzten Jahren zu diesen Themen fast keine Beiträge erfolgten. In jüngster Zeit wurde jedoch die unzutreffende Auffassung vertreten, dass für die Rücknahme standardisierten Leerguts, worunter auch die Brunneneinheits-Emballagen der GDB gefasst wurden, keine Pfandrückstellung gebildet werden dürfe. Dies wurde aus einem angeblichen Eigentumsverlust des Brunnenbetriebs bei Ausgabe des Vollguts an den Abnehmer abgeleitet. Es handele sich somit bei der Pfandrückstellung um eine Rückstellung für Anschaffungskosten, deren Bildung steuerlich gem. § 5 Abs. 4 b EStG nicht zulässig ist.
Nachfolgend wird daher zunächst die zivilrechtliche Einordnung der Abgabe des Vollguts vom Brunnen an seine Abnehmer und vom Abnehmer an die Endkunden untersucht. In einem zweiten Schritt untersucht der Beitrag die sich ergebende steuerliche Behandlung.
Seiten 57 - 62
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.03.2004.057
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