Inhalt » Archiv » Ausgabe 03/2010 » Wiedereinsetzung bei vordatierten Verwaltungsakten

Wiedereinsetzung bei vordatierten Verwaltungsakten

Es ist gängige Praxis in den Finanzämtern, dass der vorgesehene Zentralversand von Steuerbescheiden durch die Rechenzentren durchbrochen wird, indem die Steuerbescheide vorab zum nochmaligen Abgleich und zur Überprüfung der Richtigkeit vom Finanzamt angefordert werden. Dies wird regelmäßig auch bei der veranlagenden Betriebsprüfung praktiziert. Die Verwaltungsakte werden von den Rechenzentren aber bereits mit einem Absendedatum versehen und müssen anschließend nur pünktlich am vorgesehenen Tag zur Post gegeben werden. Erfolgt eine Bekanntgabe eher oder später, müsste das Datum abgeändert werden.

Es kommt nun aber vor, dass die vordatierten Steuerbescheide tatsächlich früher zur Post gegeben werden, ohne dass das Absendedatum des einzelnen Steuerbescheides abgeändert wird oder die Finanzverwaltung bedient sich zum Zwecke der Bekanntgabe der förmlichen Zustellung mittels Postzustellungsurkunde und lässt hierbei das vorgedruckte Absendedatum unverändert. Ebenso erfolgt regelmäßig keine Anpassung der maschinell gesetzten Fälligkeitsdaten für etwaige Nachzahlungen.

Die Folge dieser Vorgehensweise kann dann sein, dass Rechtsbehelfe gegen diese Steuerbescheide verspätet eingelegt werden, weil die Rechtsbehelfsfrist unzutreffend ermittelt wird. Es erhebt sich anschließend die Frage, ob den Empfänger oder seinem Steuerberater ein Verschulden an der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist trifft, wenn er sich nicht das tatsächliche Zustelldatum gemerkt hat und davon ausgehend die Monatsfrist zur Einlegung eines rechtzeitigen Rechtsbehelfs berechnet, sondern – ausgehend von der allgemein üblichen Verwaltungspraxis, dass ein Verwaltungsakt nicht vor seinem bestimmten Datum bekanntgegeben wird – sich am ausgewiesenen und nicht abgeänderten Bescheiddatum orientiert. Dies ist entscheidend dafür, ob der Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen ist oder mangels Verschulden des Steuerpflichtigen und seines Steuerberaters Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren ist.

Seiten 79 - 81

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.03.2010.079

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