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Wahlbeamte und steuerfreie Entschädigungen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes?
Durch eine Entscheidung des BFH zur Frage, ob die Zahlung von steuerfreien Kostenpauschalen an Bundestagsabgeordnete eine gleichheitswidrige Begünstigung darstellt, sind diese Zahlungen wieder in den Blick der Bürger gelangt. Danach steht den Abgeordneten des Bundestags außer einer steuerpflichtigen Abgeordnetenentschädigung i.H.v. 7.339 eine Aufwandsentschädigung zu (§ 12 Abs. 1 AbgG). Dazu gehört vor allem die monatliche Kostenpauschale i.H.v. 3.78 2 , die den Abgeordneten für den Ausgleich von Bürokosten, Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen, Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats sowie sonstigen mandatsbezogenen Kosten gewährt wird. Sie ist gemäß § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei.
Wenig bekannt ist aber, dass auch die kommunalen Wahlbeamten, sprich die Bürgermeister und Oberbürgermeister, steuerfreie Aufwandsentschädigungen in nicht unbeachtlicher Höhe erhalten. Die Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, wonach das gleiche für andere Bezüge gilt, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Neben der Frage, ob die steuerfreie Auszahlung von Aufwandsentschädigungen im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zu den Bundestagsabgeordnetenbezügen noch zulässig ist, soll mit diesem Beitrag auch die Problematik der Behandlung der steuerfreien Reisekostenvergütungen bei Wahlbeamten gegenüber den übrigen Arbeitnehmern zur Diskussion gestellt werden.
Seiten 142 - 145
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.05.2009.142
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