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Wahl der Gewinnermittlungsart bei Gewerbetreibenden und Angehörigen der freien Berufe Einnahmen-Überschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich
Überblick über die Rechtsprechung des BFH
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist bei buchführenden Gewerbetreibenden nach dem Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich, § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 EStG) zu ermitteln. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. § 4 Abs. 3 EStG räumt jedoch den nicht buchführenden Gewerbetreibenden die Möglichkeit ein, den Gewinn durch Vergleich der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben, mithin durch Überschussrechnung zu ermitteln. Der nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende hat somit ein Wahlrecht zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 EStG oder der EinnahmenÜberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Wie der Gewinn für die Angehörigen der freien Berufe mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu ermitteln ist, ergibt sich aus § 4 EStG. Da die Angehörigen der freien Berufe nicht der Buchführungspflicht unterliegen, besteht für diese Personengruppe hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung ein Wahlrecht. Diese Steuerpflichtigen können den Gewinn entweder durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder durch die EinnahmenÜberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Seiten 17 - 25
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.01.2009.017
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