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Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG in der Landwirtschaft ab 1.1.2005
Der Gesetzgeber hat mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz die Vorschrift des § 15a UStG für wesentliche Bereiche entscheidend geändert. Durch Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes um § 27 Abs. 11 ist der geänderte § 15a UStG erst für Umsätze, die nach dem 31.12.2004 ausgeführt werden, anzuwenden. Zusätzlich wurde durch Änderungen des § 44 UStDV festgelegt, dass Vorsteuerberichtigungen nur über 1.000 Vorsteuerbeträge vorgenommen werden können. Bei Wirtschaftsgütern, wo sich die Verhältnisse um unter 10 % verändern und 1.000 Vorsteuern nicht übersteigen, entfällt die Berichtigung. Sollte die zu berichtigende Vorsteuer nicht mehr als 2.500 betragen, erfolgt die Berichtigung einheitlich am Ende des Berichtigungszeitraums. Sollten der Berichtigungsbetrag 6.000 für das Wirtschaftsgut nicht übersteigen, ist die Vorsteuerberichtigung erst mit der Jahreserklärung vorzunehmen. Von der Finanzverwaltung wurde nach fast einem Jahr als Arbeitsgrundlage in einem 50 Seiten umfassenden BMFSchreiben vom 6.12.2005 ausführlich Stellung genommen. Die Finanzverwaltung hatte hierbei das Ziel, diese Regelungen zukünftig in die Umsatzsteuerrichtlinien zu übernehmen und die entsprechenden Richtlinienabschnitte entsprechend abzuändern.
Seiten 352 - 355
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.11.2006.352
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