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Verspätete Bekanntgabe eines Verwaltungsakts und Beginn der Rechtsbehelfsfrist
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag (bei einer Übermittlung im Geltungsbereich der AO) bzw. einen Monat (bei einer Übermittlung außerhalb des Geltungsbereichs der AO) nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Behauptet der Steuerpflichtige einen späteren Zugang eines Verwaltungsakts als durch die Bekanntgabefrist des § 122 Abs. 2 AO geregelt, so muss er dies durch nähere Angaben (z.B. Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil die Umstände, die gegen einen Zugang des Verwaltungsakts innerhalb der Dreitagevermutung sprechen, i.d.R. in seinem Kenntnisbereich liegen. Nur wenn sich aus seinem schlüssigen Vortrag oder den Umständen des Falles begründete Zweifel am Zugang zu dem gesetzlich vermuteten Zeitpunkt ergeben, entsteht die Beweispflicht der Behörde. Der Steuerpflichtige braucht seine schlüssig vorgetragenen Angaben nicht zu beweisen; bereits ein substantiierter Tatsachenvortrag kann Zweifel i.S.d. § 122 Abs. 2 AO und somit die Nachweispflicht der Behörde auslösen.
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist bei der Bekanntgabefrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten, dass die Dreitagesfrist erst am nächstfolgenden Werktag abläuft, wenn das Fristende auf einen Sonnabend oder Sonntag bzw. einen gesetzlichen Feiertag fällt. Fraglich war bisher, ob diese Grundsätze auch dann zu beachten sind, wenn die Bekanntgabe nicht innerhalb der Drei-Tages-Bekanntgabefrist und die spätere, tatsächliche Bekanntgabe auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfolgt. Auch hier wurde teilweise die Ansicht vertreten, dass es für den Beginn einer Rechtsbehelfsfrist zu einer Verlängerung auf den nächsten Werktag kommen müsse.
Auch die Betriebsprüfung, Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung sind von diesem Rechtsproblem betroffen. Schließlich werden im Zusammenhang mit einer Außenprüfung anfechtbare Verwaltungsakte (z.B. Prüfungsanordnung, Steuerbescheide usw.) erlassen, für die ebenfalls eine spätere Bekanntgabe als innerhalb der Drei-Tages-Frist (z.B. für die Berechnung einer Rechtsbehelfsfrist) zu Betracht kommen kann.
Seiten 241 - 244
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.08.2006.241
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