Inhalt » Archiv » Ausgabe 07/2005 » Traum oder Albtraum: Ist grenzüberschreitender Verlustabzug bei Konzernen in Sicht?

Traum oder Albtraum: Ist grenzüberschreitender Verlustabzug bei Konzernen in Sicht?

Die Rs. C-446/03 Marks & Spencer plc./HM Inspector of Taxes wird vor dem EuGH verhandelt. Die Muttergesellschaft Marks & Spencer plc. (i. F. M & S) hält über eine britische 100%-ige Tochtergesellschaft und über eine 100%-ige Enkelgesellschaft als Holding in den Niederlanden unmittelbar oder mittelbar Anteile an Urenkelgesellschaften in Belgien, Deutschland und Frankreich. Letztere erwirtschafteten in den Jahren 1998 bis 2001 nur Verluste. Die Verluste der inzwischen eingestellten Gesellschaften konnten in deren Ansässigkeitsstaaten nicht mehr geltend gemacht werden. M & S beantragte, die Verluste der Enkel- und Urenkelgesellschaften der Unternehmensgruppe im Rahmen des „group relief“ bei der Besteuerung des Konzerngewinns in Großbritannien zu berücksichtigen. Der „group relief“ wird dabei nur gewährt, wenn diese Gesellschaft ihren Sitz in Großbritannien hat oder dort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Das britische System der Gesellschaftsbesteuerung sieht eine Regelung des Konzernabzugs derart vor, dass eine Gesellschaft eines Konzerns ihre Verluste auf eine andere Gesellschaft desselben Konzerns übertragen kann, so dass diese die Verluste steuerlich berücksichtigen kann. Voraussetzung eines solchen Verfahrens ist, dass die übertragenden Gesellschaften der Übertragung der Verluste zustimmen und sich der Verpflichtung unterziehen, ihre Verluste nicht noch zusätzlich auf andere Jahre vorzutragen. Die britische Steuerverwaltung lehnte die Verlustberücksichtigung ab und berief sich auf ein Verbot, Verluste von Auslandsgesellschaften anzurechnen. Nach der Vorstellung von Marks & Spencer dagegen verstößt die Beschränkung auf inländische Tochtergesellschaften gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 i.V. m. Art. 48 EGV).

Der von M & S angerufene High Court of Justice beantragte die Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EGV. Mit dem Urteil des EuGH wird im Herbst 2005 gerechnet.

Seiten 190 - 195

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.07.2005.190

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