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Schuldhafte Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers Wesentliche Voraussetzung für seine steuerliche Inhaftungnahme
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der Geschäftsführer einer GmbH nach § 69 Satz 1 AO dann persönlich haften, wenn er die ihm obliegenden öffentlichrechtlichen steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
Zutreffend stellt der BFH fest, dass Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH weder etwas an jener Pflicht des GmbH-Geschäftsführers ändern noch sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ausschließen. Die Haftung des Geschäftsführers ergibt sich vielmehr schon aus seiner Bestellung; und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie überhaupt ausgeübt werden soll. Der GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht damit entschuldigen, dass er von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte ferngehalten wird und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt werden. Selbst ein lediglich nominell bestellter Geschäftsführer könnte sich nicht damit entlasten, nicht in der Lage gewesen zu sein, seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln.
In einer solchen Situation hat der Geschäftsführer zurückzutreten. Er darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, er würde seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllen. Aus diesen Grundsätzen folgt, nach zutreffender Auffassung des BFH, dass der Geschäftsführer auch dann zu haften hat, wenn z. B. für angemeldete Lohnsteuer die entsprechenden Mittel nicht vorhanden sind. Denn der Geschäftsführer darf für diesen Fall nur soviel Lohn auszahlen, dass hinreichend Mittel für die Lohnsteuer übrig bleiben. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Liquiditätsverhältnisse der GmbH erst nach der Lohnzahlung wesentlich verschlechtern. Für diesen Fall hält das FG Hamburg, wohl zutreffend, eine Berufung des GmbH-Geschäftsführers auf die vor Lohnsteuer-Fälligkeit eingetretene Liquiditätsverschlechterung als Entschuldigungsgrund für zulässig.
Seiten 291 - 295
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.09.2006.291
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