Mietvertrge zwischen nahen Angehrigen, z. B. Ehegatten oder Eltern und Kindern, knnen zu beachtlichen Steuerersparnissen fhren. So lassen sich z. B. bei der Einkommensteuer durch Verrechnung von Werbungskostenberschssen mit positiven Einknften Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidarittszuschlag sparen. Obwohl es auch Angehrigen freisteht, ihre Rechtsverhltnisse untereinander so zu gestalten, dass sie fr sie mglichst gnstig sind, erregen Mietvertrge zwischen nahen Angehrigen hufig den Argwohn des Finanzamts und unterliegen generell einer kritischen berprfung durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung.
Wer wegen der Steuervorteile einen Mietvertrag abschliet, muss damit rechnen, dass das Finanzamt das Mietverhltnis genau untersucht. Vor allem bei Auenprfungen nimmt es derartige Vertrge kritisch unter die Lupe. Seine Vermutung: Die Abmachungen zwischen den Angehrigen knnten wegen der gleichgerichteten Interessen der Beteiligten mglicherweise nur zum Zweck des Steuersparens getroffen worden sein, es knnte sich um ein Scheingeschft ( 41 Abs. 2 AO) handeln oder um den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmglichkeiten ( 42 AO).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.11.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2004 |
| Veröffentlicht: | 2004-11-01 |
Seiten 321 - 324
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