Inhalt » Archiv » Ausgabe 05/2011 » IV. Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen – Kenntnis der Oberbehörde dem FA zurechenbar? – Lohnsteueranrufungsauskunft

IV. Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen – Kenntnis der Oberbehörde dem FA zurechenbar? – Lohnsteueranrufungsauskunft

1. Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen.

2. Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht.

3. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen.

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 4; § 42e

BFH-Urteil v. 13. Januar 2010 – VI R 61/09

Seiten 150 - 152

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.05.2011.150

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