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II. Zum Zusammenhang zwischen Anteilsveräußerung und Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit
1. Die Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine GmbH-Anteile veräußert, für den Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen die GmbH erhält, kann eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein.
2. Eine an die Geschäftsführertätigkeit anschließende Beratungstätigkeit kann im Einzelfall nicht als Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses angesehen werden.
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG 1997 § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
BFH-Urteil vom 10. April 2003 XI R 4/02
Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite veranlasst sein, da die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht die zwangsläufige Folge der Anteilsveräußerung ist.
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2
BFH-Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02
1. Eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss des Gesellschafter-Geschäftsführer zum Verkauf seiner Anteile dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen.
2. Zur Ablösung der Versorgungszusage auf Veranlassung oder Druck des Unternehmens kommt es im Regelfall ferner, wenn dieses liquidiert wird. Ist der anlässlich der Liquidation entlassene Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter der Arbeitgeber-Gesellschaft, so ist zu prüfen, ob ein Zwang zu deren Liquidation bestand. Dies kann im Allgemeinen bejaht werden, wenn auch ein gesellschaftsfremder Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation deren Liquidation beschlossen hätte.
3. Ergibt sich ein tatsächlicher Druck zum Verkauf der GmbHAnteile aus der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, so kann gegebenenfalls davon auszugehen sein, dass der Verkauf von Anteilen an einer wirtschaftlich geschwächten und Verluste erzielenden GmbH nur unter Aufgabe der Versorgungsansprüche möglich ist.
4. Dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft einem tatsächlichen Druck zur Ablösung der Pensionsansprüche bzw. zum Verkauf der Anteile ausgesetzt war, kann im Allgemeinen bejaht werden, wenn auch ein anderer Anteilseigner in seiner Position sich mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Verkauf entschlossen hätte, weil sich ein bloß vermögensverwaltendes Halten der Beteiligung als zu risikobehaftet darstellte.
5. Entscheidend ist die wirtschaftliche Situation, in der sich das Unternehmen befand, als sich der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Ablösung seiner Pensionsansprüche und zum Verkauf der GmbH-Anteile entschloss; die Ursachen hierfür sind unmaßgeblich.
6. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist es im Hinblick auf seine eigenen Belange und seine Verantwortung für den Betrieb als wirtschaftliche Einheit und Arbeitgeber (BVerfGE 93, 165 (175)) kaum zumutbar, eine ernsthafte Gefährdung des Unternehmens zu riskieren.
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2
BFH-Urteil vom 10. April 2003 XI R 32/02
Seiten 52 - 55
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.02.2004.052
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