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II. Neue Rechtsprechung zur sog. Mindestbesteuerung
In zwei Grundsatzurteilen hat sich der BFH mit der sog. Mindestbesteuerung des § 2 Abs. 3 EStG a.F. befasst. die er ursprünglich selbst als unverständlich beurteilt und deshalb wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarkeit dem BVerfG vorgelegt hatte (Vorlagebeschluss des XI. Senats des BFH vom 6.9.2006 XI R 26/04, BFHE 214, 430, BStBl II 2007, 167). Das BVerfG hat den Vorlagebeschluss des BFH als unzulässig verworfen (BVerfG v, 12.10.2010 2 BvL 59/06, BFH/NV 2010, 2387), so dass der BFH nun zur Anwendung der Vorschrift verpflichtet war. Eigentlich galt die Mindestbesteuerung nur vier Jahre, für Außenprüfungen und auch Verlustvorträge wird sie noch eminente Bedeutung haben. Mit der ab 1.1.1999 anzuwendenden und Ende 2003 wieder ersatzlos gestrichenen Regelung in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG) hatte der Gesetzgeber eine quellenbezogene Mindestbesteuerung schaffen wollen. Die sprachlich nahezu unverständliche und verfassungsrechtlich heftig umstrittene Vorschrift hatte in der Fachwelt massive Kritik auf sich gezogen. Trotzdem musste der BFH nach dem Verdikt aus Karlsruhe nun eine Auslegung der Vorschrift versuchen, die den verfassungsrechtlichen Maßstäben ebenso entspricht wie den Erfordernissen der Rechtspraxis. Zwei Fallkonstellationen standen zur Entscheidung an. Zunächst ging es um Fälle, in denen es um die Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG im Rahmen eines Verlustrücktrags in das Jahr 1998 ging (Rücktragsfall). Überdies war die Vorschrift und ihr Geltungsbereich Gegenstand des Verfahrens (Anwendungsfall).
Seiten 209 - 211
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.07.2011.209
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