Inhalt » Archiv » Ausgabe 04/2011 » II. Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft

II. Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft

Die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO (Anschluss an Senatsentscheidung vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50). Die Finanzbehörde kann eine Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern (§ 207 Abs. 2 AO analog).

EStG § 42e; AO § 130, § 131, § 207 Abs. 2, § 89 Abs. 2; StAuskV § 2 Abs. 3

BFH-Urteil vom 2. September 2010 – VI R 3/09

Seiten 120 - 122

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.04.2011.120

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