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Hinzuschätzungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe i. S.d. § 160 AO oder verdeckte Gewinnausschüttung i. S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Die Frage der ertragsteuerlichen Beurteilung und Erfassung bisher nicht erklärter Einnahmen stellt sich nicht nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, sondern auch bei Körperschaften. Denn dass Einnahmen vergessen werden, ist weniger ein Phänomen der Rechtsform, sondern wenn überhaupt eher ein Phänomen bestimmter Branchen (wie z. B. solcher, die einen hohen Anteil ihrer Erlöse über Bargeschäfte abwickeln). Durch das Urteil des BFH vom 22.9.2004 scheint die Finanzverwaltung Rückenwind bekommen zu haben, wenn sie in Fällen von Hinzuschätzungen verdeckte Gewinnausschüttungen i. S.d. § 8 Abs. 3 KStG und nicht nur unter analoger Anwendung des § 160 Abs. 1 AO nicht abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigen will, was in der Regel zu einem für die Körperschaft und deren Anteilseigner steuerlich ungünstigeren Ergebnis führt.
Dieser Beitrag will anhand von vereinfachten Beispielen einer Kapitalgesellschaft (GmbH) aufzeigen, in welchen Fällen nichtabzugsfähige Betriebsausgaben bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen anzunehmen sein können und dass das o.g. Urteil des BFH bei beabsichtigten Hinzuschätzungen von Einnahmen keinen Freibrief der Finanzverwaltung für den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen bei der Körperschaft darstellen kann, wenn der Geschäftsführer bei der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitwirkt.
Seiten 219 - 223
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.08.2005.219
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