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Geldwerter Vorteil bei Sammelbeförderung im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit
An die Stelle des Abzugs der tatsächlichen Kosten bzw. bei Kfz-Nutzung des Abzugs der bisherigen Km-Pauschbeträge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Kfz trat zum 1.1.2001 eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale. Sie gilt unabhängig davon, ob die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Fuß, mit dem eigenen Kfz oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden und ob dem Arbeitnehmer überhaupt Kosten für diese Wege entstanden sind. Zwar spricht das Gesetz davon, dass Werbungskosten die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen, die unterstellt werden, wird die Entfernungspauschale gewährt. Dies geschieht unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung. Hierdurch werden dann beispielsweise Fahrgemeinschaften gefördert, denn jedem Mitglied der Fahrgemeinschaft steht die Entfernungspauschale zu.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG mindern steuerfreie Sachbezüge nach § 3 Nr. 32 EStG (Sammelbeförderung) und nach § 8 Abs. 3 EStG (Freifahrten) den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG abziehbaren Betrag bis zum 31.12.2003 nicht. Da diese Sachbezüge bewertet werden müssten, ergäben sich Verwaltungserschwernisse, die vermieden werden sollten. Die Entfernungspauschale soll demnach ungekürzt abziehbar sein, auch wenn dem Arbeitnehmer kein Aufwand entsteht. Im Rahmen des Hauhaltsbegleitgesetzes 2004 hat der Gesetzgeber die Lücke geschlossen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. des HBeglG 2004 gilt die Entfernungspauschale erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 nicht für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.
Die ursprüngliche Rechtsauffassung stieß bereits frühzeitig auf Kritik. Nach Auffassung von Bergkemper widerspricht der Abzug von fiktiven Werbungskosten der steuerlichen Systematik. Ferner ist seiner Ansicht nach die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG im Verhältnis zu Satz 6 systematisch nicht gerechtfertigt. Die unterschiedliche Behandlung von dem Grunde nach gleichen Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale ist nicht nachvollziehbar. Zudem führt die Nichtanrechnung der steuerfreien Bezüge auf die Entfernungspauschale zu einer steuerlichen Doppelberücksichtigung der Aufwendungen, nämlich beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer als Werbungskosten. Darüber hinaus bewirkt die Begünstigungskumulation von Entfernungspauschale und steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 32 bzw. § 8 Abs. 3 EStG eine ungleiche Behandlung von Arbeitnehmern mit und ohne tatsächliche Aufwendungen.
Diese auf den ersten Blick zunächst einmal als rechtstheoretischer Streit anmutenden Ausführungen erfahren praxisnahe Brisanz durch entsprechende Entscheidungen der Finanzgerichte zur Problematik der Entfernungspauschale und unentgeltlichen Sammelbeförderung. Aufgrund dieser Entscheidungen ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung dieses Problem für Veranlagungszeiträume bis 2003 im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen verstärkt aufgreifen und thematisieren wird. Ein frühzeitiges Auseinandersetzen mit der Rechtsproblematik erscheint daher angebracht.
Seiten 201 - 206
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.07.2004.201
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