Inhalt » Archiv » Ausgabe 12/2005 » Die verdeckte Einlage – eine häufig unterschätzte Feststellung – Teil I –

Die verdeckte Einlage – eine häufig unterschätzte Feststellung – Teil I –

Verdeckte Einlagen (vE) finden im steuerlichen Alltag oft nicht die Beachtung, die ihnen eigentlich gebührt. Das liegt vielleicht daran, dass man sich der Problematik häufig mit einem Tunnelblick nähert. Betrachtet man isoliert nur die Besteuerungsebene der Kapitalgesellschaft, so ist die Feststellung von vE aus Sicht der Finanzverwaltung sicherlich nicht sehr prickelnd. Denn die Feststellung von vE führt in aller Regel zu einer Einkommensminderung, also einer Verminderung der Besteuerungsgrundlage. Vor diesem Hintergrund meint man, dass vE aus der natürlichen Interessenlage heraus schon vom Stpfl bzw. seinem steuerlichen Berater erklärt würden und sie daher nicht unbedingt Prüfungsschwerpunkt sein müssten. Dies wird in vielen Fällen so zutreffen, wenn es sich um eine finanziell gesunde Kapitalgesellschaft handelt. Die Ausgangslage ist allerdings anders, wenn es sich um eine finanziell angeschlagene Kapitalgesellschaft handelt und der Gesellschafter seiner Gesellschaft offen und/oder verdeckt Mittel zuführt. In diesen Fällen kann es aus Sicht der Finanzverwaltung durchaus lohnend sein, den Blick auf die Besteuerungsebene des Gesellschafters auszudehnen. Denn wie noch zu erörtern sein wird, kann der Verzicht auf einen Anspruch zum Zufluss und somit zur Besteuerung von Einkünften auf der Gesellschafterebene führen. Aus Sicht der Steuerberatung gilt es, diese Fallstricke bei Sanierungsmaßnahmen zu kennen und gegebenenfalls durch Gestaltungsalternativen zu vermeiden.

Ziel dieses Beitrages ist es, dem Praktiker aus Finanzverwaltung und Steuerberatung einen Überblick über die Facetten der vE zu geben und die neuralgischen Punkte aufzuzeigen. Dabei soll auch deutlich gemacht werden, welche Änderungen durch den Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren bei der Besteuerung von nicht einlagefähigen Nutzungen und Leistungen zu beachten sind.

Seiten 341 - 350

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.12.2005.341

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