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Die steuerstraf- und bußgeldrechtliche Verantwortung des Steuerberaters
Regelmäßig steht der Steuerpflichtige im Mittelpunkt des Fahndungsinteresses, denn dieser profitiert in erster Linie von der Steuerverkürzung. Außerdem knüpft die Ermittlungsbehörde an dessen Unterschrift unter der Steuererklärung. Die Fahndungsbehörde klammert sich an den überlieferten, simplifizierten Satz, dass es dem Steuerpflichtigen nicht gestattet sei, die Steuererklärungen blindlings zu unterschreiben. Dabei wird die Tatsache ignoriert, dass der Steuerpflichtige bei der Unterschrift unter die Steuererklärungen praktisch keine Möglichkeit hat nachzuvollziehen, ob und wie der Steuerberater die ihm erteilten Informationen verarbeitet hat.
Potentiell Verantwortliche der Steuerzuwiderhandlungen sind daher auch die Personen, welche der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten eingeschaltet hat. § 370 AO ist kein Sonderdelikt, sondern kann von jedermann begangen werden, der über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Daher ist auch der Steuerberater gefährdet, sich strafrechtlich verantworten zu müssen. Die Verstöße können nach §§ 370 und 378 AO geahndet werden. Möglich ist auch die Strafbarkeit wegen Begünstigung und Strafvereitelung (§§ 257, 258 StGB).
Täter können hier sowohl der Berufsträger als auch Angestellte und fachlich ausgebildete Mitarbeiter, wie z.B. Steuerfachgehilfen, sein. Es ist nicht erforderlich, dass der steuerliche Berater selbst gegenüber dem Finanzamt auftritt.
Der Beitrag soll die strafrechtlichen Rahmenbedingungen der Strafbarkeit der steuerlichen Berater transparent machen.
Seiten 299 - 302
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.10.2009.299
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