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Die private Geldverkehrsrechnung
Insbesondere zur Aufdeckung unversteuerter Einnahmen oder unbekannter Kapitalanlagen wird vom Betriebsprüfer häufig eine private Geldverkehrsrechnung (prGVR) durchgeführt. Im Rahmen von außersteuerlichen strafrechtlichen Ermittlungen, z.B. wegen des Verdachts der Bestechlichkeit von Mitarbeitern, bedienen sich Staatsanwaltschaften oder von Unternehmen beauftragte Wirtschaftsprüfer ebenfalls dieser Prüfungsmethode. Die prGVR hat im steuerlichen Bereich ebenso wie z.B. die Aufschlagskalkulation oder der Zeitreihenvergleich zwei Funktionen. Zum einen kann sie als Verprobungsmethode die Vermutung der sachlichen Richtigkeit einer formell ordnungsgemäßen Buchführung oder von formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen widerlegen und damit eine Schätzung erforderlich machen und rechtfertigen. Zum anderen ist sie wenn die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach feststeht eine sachgerechte Schätzungsmethode.
Eine Überprüfung erklärter Einkünfte auf der Grundlage des privaten Geldverkehrs bietet gegenüber einer Gesamtgeldverkehrsrechnung den Vorteil, dass sich die Betrachtungsweise vom Betrieb bzw. der beruflichen Tätigkeit löst und hierdurch sämtliche Schwierigkeiten umgangen werden, die sich aus der Komplexität einer vorgelegten Gewinnermittlung bzw. Buchführung ergeben können. Durch den vom komplizierten materiellen Steuerrecht losgelösten Ansatz ergibt sich gleichzeitig die Überzeugungskraft einer richtig durchgeführten prGVR, die auch der BFH anerkennt. Der Betrieb des Steuerpflichtigen erscheint bei dieser Verprobungsmethode nur noch insoweit, als ihm finanzielle Mittel zugeführt oder entnommen werden. Theoretisch reichen deshalb die betrieblichen Kontoauszüge und die Kassenbelege aus, um den Betrieb innerhalb der prGVR zu erfassen. Weder die Gewinn- und Verlustrechnung noch die Bilanz müssen vorhanden sein. Deshalb gehört die prGVR zu den beliebtesten Schätzungsmethoden, wenn betriebliche Unterlagen (Belege, Bilanzen) willentlich oder durch höhere Gewalt vernichtet worden sind.
Seiten 325 - 331
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.11.2007.325
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