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Die gewerbliche Personengesellschaft im Ertragsteuerrecht Teil I
Die Mitunternehmerschaft ist nicht Steuerpflichtiger im Sinne des Ertragsteuerrechts. Steuerpflichtige sind deren Gesellschafter. Sind an die steuerliche Behandlung der Einkünfte bestimmte Voraussetzungen geknüpft, ist auf die Gesellschafter abzustellen, z.B. § 6b, § 34a EStG. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Personengesellschaft/Gemeinschaft Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Einkünfte. Subjekt der Einkunftserzielung ist hingegen der Gesellschafter/Gemeinschafter Adressat der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns ist nicht die Gesellschaft, sondern die von den Feststellung betroffenen Gesellschafter als Mitunternehmer. Der Betrieb der Personengesellschaft ist lediglich Subjekt der Gewinnermittlung. Die Besteuerungsgrundlagen werden für die Gesellschafter gemeinsam festgestellt und der Gewinnanteil eines jeden Gesellschafters dessen persönlicher Besteuerung zugrunde gelegt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der steuerliche Begriff der Mitunternehmerschaft weiter geht als die zivilrechtlichen Zusammenschlüsse. Weiter muss berücksichtigt werden, dass der steuerliche Begriff Mitunternehmer nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Begriff Gesellschafter ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Begriffs Gesellschaftsvermögen. Der Steuerliche Begriff Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft umfasst auch die der Gesellschaft von im Eigentum einzelner Gesellschafter stehenden überlassenen Wirtschaftsgüter (Sonderbetriebsvermögen).
Seiten 190 - 193
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.07.2011.190
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