Inhalt » Archiv » Ausgabe 08/2006 » Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung – Überblick über die Rechtsprechung des BFH – Teil II

Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung – Überblick über die Rechtsprechung des BFH – Teil II

Nach § 197 Abs. 1 Satz 1 AO sind die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Nr. 2 zu 197 AO sind beim Erlass einer Prüfungsanordnung festzulegen:

– an wen sie sich richtet (Inhaltsadressat/Prüfungssubjekt),
– wem sie bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat),
– welcher Person sie zu übermitteln ist (Empfänger).

Inhaltsadressat ist derjenige, an den sich die Prüfungsanordnung richtet und dem aufgegeben wird, die Außenprüfung in dem in der Anordnung näher beschriebenen Umfang zu dulden und bei ihr mitzuwirken.

Bekanntgabeadressat ist die Person/Personengruppe, der die Prüfungsanordnung bekannt zu geben ist. Der Bekanntgabeadressat ist regelmäßig mit dem Prüfungssubjekt identisch. Soweit die Bekanntgabe an das Prüfungssubjekt nicht möglich oder nicht zulässig ist, kommen Dritte als Bekanntgabeadressat in Betracht. Beispiele und Fälle mit erforderlich werdendem Zusatz in der Prüfungsanordnung siehe AEAO, Nr. 2.2 zu § 197 AO. Nach AEAO Nr. 2.3 zu § 197 AO ist Empfänger derjenige, dem die Prüfungsanordnung tatsächlich zugehen soll, damit sie durch Bekanntgabe wirksam wird. In der Regel ist dies der Bekanntgabeadressat. Es kann jedoch auch eine andere Person sein (vgl. AEAO Nrn. 1.5.2 und 1.7 zu § 122 AO). Insbesondere die Erläuterungen zu § 197 AO in dem AEAO v. 14.2.2000 (BStBl. I 2000, 190) haben im Wesentlichen durch die Berücksichtigung umfangreicher aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung und durch die Anpassungen der Anweisungen zu § 122 AO zu einer Vielzahl von Unterziffern und Beispielen geführt.

Seiten 245 - 254

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.08.2006.245

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