Inhalt » Archiv » Ausgabe 08/2004 » Das an den Steuerpflichtigen gerichtete Verlangen auf Vorlage vorhandener Rechtsgutachten

Das an den Steuerpflichtigen gerichtete Verlangen auf Vorlage vorhandener Rechtsgutachten

Unternehmen lassen sich häufig zu bedeutsamen Investitionsentscheidungen (wie z. B. Erwerb von Beteiligungen o. Ä.) von Fachleuten (Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern usw.) beraten und hierzu schriftliche Ausarbeitungen (Rechtsgutachten) anfertigen, in denen je nach Auftrag die Vorhaben aus z. B. zivil- und gesellschaftsrechtlicher, betriebswirtschaftlicher, aufsichtsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht beschrieben und kritisch beurteilt werden. Diese Dokumente dienen als Grundlage für die unternehmerischen Entscheidungen. Sie werden ganz, in Auszügen oder nur deren Ergebnis den Entscheidungsgremien des Unternehmens (Vorstand, Aufsichtsrat) zur Kenntnis gebracht und sie verursachen mitunter beträchtliche Kosten.

Solche Unterlagen sind geeignet, der Finanzbehörde und besonders dem Betriebsprüfer in aller Schnelle einen Überblick über beabsichtigte und/oder verwirklichte Gestaltungen/Strukturen zu verschaffen. Vor allem lassen sie aber Zusammenhänge zwischen einzelnen Geschäften und Verträgen erkennen, deren Bedeutung und deren Zusammenhang dem einzelnen Dokument oder einem festgestellten Geschäft, welches nur ein Baustein in einer komplexen Gestaltung sein kann, „nicht auf die Stirn geschrieben“ ist. Kurz gesagt, solche Unterlagen erleichtern die Arbeit des Betriebsprüfers mitunter ganz enorm.

Was liegt also näher, als solche Dokumente der Betriebsprüfung nutzbar zu machen? Ist der Betriebsprüfer berechtigt, sich solche Dokumente vorlegen zu lassen? Wagt er sich zu weit vor in einen sensiblen Bereich des Unternehmens, der ihm versperrt ist? Unterliegen solche Dokumente einem Vorlageverweigerungsrecht? Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit Problemen und Lösungsansätzen im Zusammenhang mit dem an den Steuerpflichtigen gerichteten Verlangen auf Vorlage vorhandener Rechtsgutachten im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen bei juristischen Personen, nicht mit Vorlageverlangen an seinen mit Auskunftsverweigerungsrechten ausgestatteten Berater.

Seiten 220 - 228

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.08.2004.220

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