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Bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Grundsatz der Einzelbewertung

– Beispielhafte Darstellung beim Anlage- und Umlaufvermögen –

Der Grundsatz der Einzelbewertung stellt einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz dar. Der Grundsatz der Einzelbewertung bedeutet, dass eine Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Bewertung in der Regel unzulässig ist. Jedes einzelne Wirtschaftsgut ist im allgemeinen für sich zu bewerten. Das Prinzip der Einzelbewertung stützt sich auf § 252 Nr. 3 i.V. mit § 240 Abs. 1 HGB. Danach hat der Kaufmann „den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben“. Steuerrechtlich lässt sich der Grundsatz der Einzelbewertung aus § 6 EStG, den Vorschriften „für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter“ herleiten. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 253 HGB. Das Prinzip der Einzelbewertung folgt aus den Grundsätzen der Wahrheit und Klarheit, auf denen die gesamte handelsrechtliche Rechnungslegung aufbaut. Eine Gruppenbewertung des Betriebsvermögens ist in besonders geregelten Einzelfällen zwar möglich; sie birgt aber mehr Fehlerquellen und Ungenauigkeiten in sich als die Einzelbewertung. Daher sind besonders wertvolle Wirtschaftsgüter selbst dann einzeln zu bewerten, wenn die Voraussetzungen für eine Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB vorliegen. Die Einzelbewertung dient einem möglichst zutreffenden Ausweis des Betriebsvermögens. Die Einzelbewertung soll verhindern, dass nicht verwirklichte Gewinne mit nicht verwirklichten Verlusten (die jedoch ausgewiesen werden müssen) saldiert werden und im Ergebnis entgegen dem Ausweisverbot ausgewiesen werden. Das hat zur Folge, dass das Prinzip der Einzelbewertung im Einzelfall auch zu einer vorsichtigen Bewertung führt, und zwar dann, wenn den Wertminderungen einzelner Vermögensgegenstände Werterhöhungen anderer Vermögensgegenstände gegenüber stehen. Da die Wertminderung, wie dargestellt, unabhängig von der Werterhöhung auszuweisen ist, lässt das Prinzip der Einzelbewertung die Bildung stiller Reserven zu.

Seiten 9 - 16

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.01.2009.009

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