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Bilanzänderung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG Teil II
Überblick über die Rechtsprechung des BFH
Bis zum 31.12.1998 war es möglich, auch eine dem Finanzamt bereits eingereichte Steuerbilanz nachträglich zu ändern, allerdings nur mit Zustimmung des Finanzamts (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.). Im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Steuerbilanz mit Zustimmung des Finanzamts zu ändern, abgeschafft. Eine Bilanzänderung sollte künftig nicht mehr zulässig sein (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F.). Das galt auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 (§ 52 Abs. 9 EStG). Durch das StBereinG 1999 ist die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erneut geändert worden. Bilanzänderungen sind wieder zulässig, allerdings nur, wenn
sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) stehen und
soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung reicht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999).
Zu Zweifelsfragen hat die Finanzverwaltung in Anwendungserlassen Stellung genommen. In dem folgenden Überblick über die Rechtsprechung des BFH wird der entsprechende Beitrag in StBp 12/1990, 273 fortgeführt, jedoch nur in den Fällen aus den Veranlagungszeiträumen ab 1999, d.h. zum geltenden Gesetzeswortlaut lt. StBereinG 1999.
Seiten 229 - 233
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.08.2011.229
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