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Bilanzänderung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG Teil I
Überblick über die Rechtsprechung des BFH
Bis zum 31.12.1998 war es möglich, auch eine dem Finanzamt bereits eingereichte Steuerbilanz nachträglich zu ändern, allerdings nur mit Zustimmung des Finanzamts (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.). Im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Steuerbilanz mit Zustimmung des Finanzamts zu ändern, abgeschafft. Eine Bilanzänderung sollte künftig nicht mehr zulässig sein (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F.). Das galt auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 (§ 52 Abs. 9 EStG). Durch das StBereinG 1999 ist die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erneut geändert worden. Bilanzänderungen sind wieder zulässig, allerdings nur, wenn
sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) stehen und
soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung reicht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999).
Zu Zweifelsfragen hat die Finanzverwaltung in Anwendungserlassen Stellung genommen. In dem folgenden Überblick über die Rechtsprechung des BFH wird der entsprechende Beitrag in StBp 12/1990, 273 fortgeführt, jedoch nur in den Fällen aus den Veranlagungszeiträumen ab 1999, d.h. zum geltenden Gesetzeswortlaut lt. StBereinG 1999.
Seiten 199 - 204
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.07.2011.199
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