Inhalt » Archiv » Ausgabe 06/2011 » Bewertung einer Funktionsverlagerung

Bewertung einer Funktionsverlagerung

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber die Regelung zur Besteuerung von Funktionsverlagerungen im AStG integriert. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG „hat der Steuerpflichtige den Einigungsbereich auf der Grundlage des Transferpakets unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze zu bestimmen“, wenn „auf die verlagerte Funktion Satz 5 anzuwenden [ist], weil für das Transferpaket als Ganzes keine zumindest eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte vorliegen“. Demzufolge hat der Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 3 Satz 6 AStG aufgrund einer Funktionsanalyse und innerbetrieblicher Planrechnungen den Mindestpreis des Leistenden und den Höchstpreis des Leistungsempfängers zu ermitteln (Einigungsbereich). Dieser Einigungsbereich wird von den jeweiligen Gewinnerwartungen (Gewinnpotenziale) bestimmt (§ 1 Abs. 3 Satz 6 Hs. 2 AStG). § 1 Abs. 4 FVerlV folgend, sind „Gewinnpotenziale im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 6 des Außensteuergesetzes […] die aus der verlagerten Funktion jeweils zu erwartenden Reingewinne nach Steuern (Barwert), auf die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Außensteuergesetzes aus der Sicht des verlagernden Unternehmens nicht unentgeltlich verzichten würde und für die ein solcher Geschäftsleiter aus der Sicht des übernehmenden Unternehmens bereit wäre, ein Entgelt zu zahlen.“ Der hypothetische Fremdvergleich nach § 1 Abs. 3 Sätze 5 und 6 AStG soll nur nachrangig zur Anwendung kommen, wenn keine uneingeschränkt oder eingeschränkt vergleichbaren Werte vorliegen. Da jedoch kein Markt für Funktionen und mithin kein geeigneter Vergleichswert gegeben sein dürfte sowie es keine vergleichbaren oder eingeschränkt vergleichbaren Daten für die im Transferpaket enthaltenen immateriellen Vermögenswerte geben sollte, wird die Bewertung des Transferpakets gemäß § 1 Abs. 3 Satz 9 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 5 AStG den Normalfall darstellen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände gegeben ist.
Im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs ist für das Transferpaket ein Zukunftserfolgswert zu ermitteln, so dass eine Preissimulation zu vollführen ist, bei der die Fortführung der Funktion zugrunde gelegt wird. Da die Funktionsbewertung als ein „zukunftsgerichtetes Investitionskalkül“ aufzufassen ist, kommen generell Ertragswert- und DCF-Verfahren für die Bewertung in Betracht, sodass bei der Bestimmung des Wertes auf den betriebswirtschaftlich begründeten Gesamtwert abzustellen ist.

Seiten 159 - 166

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.06.2011.159

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