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Betriebsübertragungen gegen Raten, Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge
Betriebsübertragungen können entgeltlich, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich erfolgen. Sie sind entgeltlich, wenn Leistung und Gegenleistung in etwa ausgewogen sind; werden Betriebe gegen eine Versorgungszusage übertragen, sind die Übertragungen unentgeltlich. Handelt es sich um Versorgungsleistungen, können die Zahlungen als Sonderausgaben einkommensmindernd berücksichtigt werden, nicht jedoch, wenn es sich um Unterhaltszahlungen handelt. Diese können nur im Rahmen und unter den Voraussetzungen der §§ 33, 33a EStG Berücksichtigung finden. Der BFH hat sich mit den Anteilsveräußerungen gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis und mit der Abgrenzung zwischen einer betrieblichen Veräußerungsrente und einer privaten Versorgungsrente befasst. Der Große Senat hat zwei wichtige Beschlüsse zur steuerlichen Behandlung von Betriebsübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungszusagen gefasst.
Die Versorgungsleistungen sind hiernach nur dann als Sonderausgaben einkommensmindernd abziehbar, wenn die Versorgungsleistungen nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergehenden Vermögens gezahlt werden können. Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über einen positiven Substanzwert, noch über einen positiven Ertragswert verfügt. In diesem Falle handelt es sich um Unterhaltsleistungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG. Die Frage, ob die 50-v.-H.-Grenze hinsichtlich des übergebenen Vermögens zum Rentenbarwert noch aufrecht erhalten werden, haben beide Beschlüsse offengehalten.
Der Große Senat hat nunmehr entschieden, dass bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungen die Versorgung durch die Erträge des übertragenen Vermögens gedeckt sein müssen. Diese Grundsätze sind von der Verwaltung übernommen und im BMF-Schreiben v. 16.9.2004 systematisiert worden.
Seiten 52 - 59
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.02.2005.052
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