Umsatzsteuerliche Beurteilung alternativer Behandlungsmethoden in Rehabilitationseinrichtungen
Bis zum 31.12.2008 war die Steuerbefreiung der Umsätze von Rehabilitationseinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG an die Zweckbetriebseigenschaft im Sinne des § 67 AO geknüpft. Die Finanzrechtsprechung stellte bei Vorliegen dieser Voraussetzung im Zweifel und im Wesentlichen darauf ab, ob die zu beurteilenden Leistungen die Definition einer qualifizierten Heilbehandlung bei der es sich nach den dazu entwickelten Grundsätzen um eine Maßnahme zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen mit unmittelbarem Krankheitsbezug und therapeutischem Ziel handeln muss erfüllte.
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