Derzeit unternehmen die Unternehmen und ihre Steuerberater erhebliche Anstrengungen, um die im Jahr 2003 erstmals gesetzlich verankerten Verpflichtungen zur Dokumentation konzerninterner Verrechnungspreise (§ 90 Abs. 3 AO) zu erfüllen. Häufig resultieren hieraus Anregungen zur Optimierung des Verrechnungspreissystems sowie zur Beseitigung aufgedeckter Schwachstellen. Hierzu erstellt der Steuerberater regelmäßig ein Gutachten, welches möglicherweise auch den Aufbau von Verteidigungspositionen im Auge hat oder gar Korrekturen des Verrechnungspreissystems anregt, wenn etwa die vereinbarten Entgelte nicht den steuerlichen Angemessenheitsmaßstäben entsprechen.
Offenkundig wäre es aus Sicht der Unternehmen inakzeptabel, wenn ein derartiges Gutachten (welches eine aus den Dokumentationshandlungen resultierende Schwachstellenanalyse zum Gegenstand hat) der Vorlagepflicht gegenüber dem Betriebsprüfer unterläge. Genau dies folgt jedoch aus Teilen des Beitrages von Weiß, in dem sich dieser um-fassend mit der Vorlagepflicht von Rechtsgutachten auseinandersetzt und diese extensiv befürwortet. Dem soll hier in zwei zentralen Kernthesen widersprochen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-02-01 |
Seiten 39 - 45
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