Die jüngste weltweite Wirtschaftskrise hat nicht nur zu Umsatzeinbrüchen bei den Unternehmen, sondern damit einhergehend auch zu sinkenden Steuereinnahmen bei Bund, Ländern und Gemeinden geführt. Die mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz – SteuBAG) eingeführte Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von unternehmerischen Steuererklärungsdaten dient dem Abbau überflüssiger Bürokratie und soll hierdurch indirekt einen Teil der Steuerausfälle kompensieren. Darüber hinaus soll mithilfe der Gesetzesänderung das Besteuerungsverfahren modernisiert und optimiert werden. Dies resultiert u. a. in der Einführung eines Risikomanagementsystems (RMS), welches den möglichst effizienten Einsatz der zur Verfügung stehenden personellen und materiellen Betriebsprüfungsressourcen sicherstellen wird. Die Wirksamkeit des RMS steht jedoch in unmittelbaren Zusammenhang mit der Qualität und dem Detaillierungsgrad der zur Verfügung stehenden Datenbasis. Im Verlauf parlamentarischer Verhandlungen ist auf diese Aspekte nicht eingegangen worden. Stattdessen wurde die Finanzverwaltung gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ermächtigt, den Mindestumfang und somit gleichzeitig auch die Gliederungstiefe der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Es bestehen jedoch Zweifel an der behördlichen Regelungskompetenz im Hinblick auf die Granularität der zu übermittelnden Berichtspositionen. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob das BMF bei der Ermächtigungsausübung allgemeine Verfassungsprinzipien und die Anforderungen des Grundgesetzes einhält oder ob der geforderte Datenumfang die materiell-rechtlichen Schranken überschreitet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.07.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-29 |
Seiten 185 - 189
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