GG Art. 103 Abs. 1 FGO § 96 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 118 Abs. 2 AO § 163, § 227 UStG § 14 Abs. 4, § 14a, § 15 Abs. 1 MwStSystRL Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 5
Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH-Urteil vom 14. Februar 2019 – V R 47/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-04 |
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