Die Zugehörigkeit von Wertpapieren zum Betriebsvermögen wird von der Außenprüfung spätestens dann kritisch begutachtet, wenn die jeweiligen Kapitalanlagen mit Verlust verkauft oder auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Denn in der Praxis zeigt sich, dass nach Kurseinbrüchen nicht selten nach Möglichkeiten gesucht wird, den wirtschaftlichen Verlust durch eine Steuerersparnis abzumildern, indem die Wertpapiere – oft nachträglich z.B. im Rahmen der Abschlussarbeiten – als betriebliche Wirtschaftsgüter ausgewiesen werden. Die Finanzmarktkrisen der letzten Jahre haben dafür gesorgt, dass der „Gesprächsstoff“ in diesem Bereich nicht ausgegangen ist. Darüber hinaus werfen zwei jüngere Entscheidungen des BFH zur Betriebsvermögenseigenschaft von Wertpapieren bei Freiberuflern die Frage auf, inwieweit hier eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.08.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-01 |
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